Allgemeine Geschäftsbedingungen

Deutschland

1.    Der Beschäftiger ist verpflichtet, das von der Firma Dietmar Metzler KFZ-Lenker-Überlassungs Ges.m.b.H. (im folgenden kurz Überlasser) zur Verfügung gestellte Personal vor Beginn des Einsatzes im Beschäftigerbetrieb auf dessen Eignung bzw. auf das Vorliegen der für die beabsichtigte Tätigkeit notwendigen Arbeitspapiere hin zu überprüfen. Beanstandungen in diesem Zusammenhang auch während der Dauer der Arbeitskräfteüberlassung sind, vom Beschäftiger dem Überlasser bei sonstiger Verfristung allfälliger Ansprüche sofort schriftlich mitzuteilen.
2.    Das zur Verfügung gestellte Personal unterliegt den Weisungen des Beschäftigers. Weisungen die gegen die guten Sitten sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, dürfen vom Beschäftiger nicht erteilt werden. Für die Dauer der Beschäftigung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der Beschäftiger ist verpflichtet für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen und hat hierzu das überlassene Personal zu überwachen. Allfällige Verstöße sind dem Überlasser sofort schriftlich zu melden. Für den Fall, dass der Überlasser bzw. dessen geschäftsführende Organe aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutz-vorschriften, oder sonst von welcher Seite auch immer, zur Haftung herangezogen werden bzw. verwaltungs(straf)rechtlich belangt werden, verpflichtet sich der Beschäftiger, diesen schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass das zur Verfügung gestellte Personal verwaltungs(straf)rechtlich belangt wird, insbesondere da für durchgeführte Fahraufträge behördliche Genehmigungen fehlen, die LKW-Maut nicht entrichtet wird, das zur Verfügung gestellte Fahrzeug Mängel im kraftfahrrechtlichen Sinn aufweist, bei Lenkzeitüberschreitungen oder Verstößen im Zusammenhang mit dem Kontrollgerät, etc. verpflichtet sich der Beschäftiger dieses schad- und klaglos zu halten. Überdies ist der Überlasser für den Fall der Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften, verwaltungs(straf)-rechtlichen Regelungen  sowie Zahlungsverzug durch den Beschäftiger berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Ungeachtet dessen bleibt der Entgeltanspruch des Überlassers für die Dauer der vereinbarten Beschäftigung bzw. die Dauer der Kündigungsfrist gemäß Punkt 4. aufrecht.
3.    Der Beschäftiger ist verpflichtet, dem zur Verfügung gestellten Personal ein verkehrs-, betriebsicheres und betriebsbereites Fahrzeug sowie sämtliche für die jeweilige Fahrt erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
4.    Das zur Verfügung gestellte Personal wird grundsätzlich für eine bestimmte Dauer überlassen. Im Falle einer unbestimmten Dauer der Überlassung ist sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich aufzukündigen. Die Kündigungsfrist des Beschäftigers verlängert sich bei einer Überlassungsdauer ab sechs Monaten auf zwei Wochen, ab einer Überlassungsdauer von einem Jahr auf ein Monat. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Beschäftiger ist dieser verpflichtet, das vereinbarte Entgelt unter Verzicht auf den Einwand der Eigenersparnis bis zum Ende der Kündigungsfrist zu bezahlen.
5.    Die Abrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Tarif  zuzüglich der vereinbarten Spesen und Zulagen. Gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Änderungen nach Abschluß des Vertrages, die zu einer Erhöhung der Personalkosten des Überlassers führen, können ab Zeitpunkt des Wirksamwerdens für den Überlasser an den Beschäftiger weiterverrechnet werden. Bei einer Überlassungsdauer von weniger als einer Woche erfolgt die Abrechnung nach Beendigung, ansonsten erfolgt die Abrechnung wöchentlich. Das Entgelt ist mit Erhalt der Abrechnung fällig.  Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt ein Zinssatz von 1,4 % per Monat als vereinbart. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des vereinbarten Ausmaßes der Beschäftigung des Personals, auch wenn aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich lediglich eine Beschäftigung im geringeren Ausmaß erfolgt. Im Falle einer Beschäftigung, die das vereinbarte Ausmaß übersteigt, erfolgt die Abrechnung nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung.
6.    Das zur Verfügung gestellte Personal ist nicht berechtigt, Zahlungen aus diesem Vertrag in     Empfang zu nehmen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, das zur Verfügung gestellte Personal mit Inkassotätigkeiten zu betrauen.
7.    Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, zur Verfügung gestelltes Personal innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb des Überlasser zu beschäftigen. Als unzulässige Beschäftigung gilt jegliche unselbständige  oder selbständige Tätigkeit des zur Verfügung gestellten Personals für den Beschäftiger. Eine unzulässige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, dass mit dem Unternehmen des Beschäftigers in einem organisatorischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Naheverhältnis steht. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen  diese Bestimmung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von €  9.000.—vereinbart.
8.    Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen   Forderungen des Überlassers aufzurechnen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, mit an ihn zedierten Forderungen Dritter gegen Forderungen des Überlassers aufzurechnen.
9.    Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch den Überlasser bzw. durch das zur Verfügung gestellte Personal dem Beschäftiger sowie Dritten zugefügt werden. Insbesondere haftet der Überlasser nicht für Schäden, die dem Beschäftiger aufgrund der Nichteinhaltung der Vertragsdauer durch das zur Verfügung gestellte Personal bzw. den Überlasser entstehen. Insbesondere haftet der Überlasser nicht für Schäden, insbesondere LKW-Maut, welche dem Beschäftiger aufgrund vom überlassenen Personal zu verantwortenden Mehrkilometern entstehen. Das überlassene Personal haftet dem Beschäftiger für keinerlei Schäden. Der Beschäftiger verzichtet auf jegliche Gewährleistung gegenüber dem Überlasser hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Personals.
10.    Für sämtliche Streitigkeiten, die zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser aus Arbeitskräfteüberlassungsverträgen entstehen bzw. aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Arbeitskräfteüberlassungsverträgen entstehen oder entstanden sind, wird ausdrücklich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des  Überlassers, die ausschließliche Anwendung Deutschen Rechtes sowie der Gerichtsstand
88079 Kressbronn vereinbart.
11.    Jegliche Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Überlassers sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Fertigung durch den Überlasser. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.